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  • ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Wolfgang Hartl, WOIF Biersieder, 5201 Seekirchen

    1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
    Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.

    Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.

    Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

    2. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend.

    3. Preis
    Wird gegen unsere Rechnung binnen einer Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

    Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

    4. Zahlungsbedingungen
    Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug und spesenfrei, zu bezahlen.

    Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

    Bankverbindung:
    Mag. Wolfgang Hartl
    Volksbank Salzburg
    IBAN: AT89 4501 0701 0000 1489
    BIC: VBOEATWWSAL

    5. Verzugszinsen
    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

    6. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

    Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

    7. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
    Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

    Befindet sich unser Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von EUR 10,00 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.

    8. Stornogebühren/Reuegeld
    Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 10 % des Kaufpreises ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.

    9. Einseitige Leistungsänderungen
    Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.

    10. Leergut:
    Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Flaschen, Kästen, Träger, Fässer, Paletten, Stahlflaschen, etc.) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Das Leergut bleibt unser Eigentum. Der Kunde erwirbt auch bei Pfandzahlung kein Eigentum daran.

    Der Kunde ist verpflichtet, das Leergut unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Auslieferung an uns zurückzugeben. Leergut, das nicht dem von uns gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – wird dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Eine Anrechnung auf die Rückgabeverpflichtung des Kunden erfolgt insoweit nicht. Holt der Kunde dieses Leergut nicht binnen zwei Wochen bei uns ab, können wir hierüber ersatzlos verfügen. Jede Leergutrückgabe erfolgt vorbehaltlich unserer Abrechnung. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leergutes und für dessen Gutschrift unsere Zahlung maßgebend. Erfolgt gegenüber dem von uns schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandsaldo als anerkannt. Gibt der Kunde mehr Leergut zurück, als er von uns bezogen hat, sind wir berechtigt, das überzählige Leergut dem Kunden wieder zur Verfügung zu stellen.

    Zur Sicherung unseres Eigentums am Leergut erheben wir ein Pfand in der Höhe gemäß Angebot. Ansprüche auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden. Der Kunde ist verpflichtet, auf die Erhaltung und Rückgabe des Leergutes die höchstmögliche Sorgfalt zu verwenden. Er hat sich gegen Leergutverlust abzusichern, insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung.

    Für nicht zurückgegebenes Leergut können wir Schadenersatz beanspruchen in der Höhe von 100% des zum Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreises fabrikneuen Leerguts (Tagesneuwert). Der Beweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. Der von dem Kunden bezahlte Pfandbetrag für das Leergut wird auf die Schadensersatzforderung angerechnet.

    11. Gewährleistung
    Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Austausch zu erfüllen.

    Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

    Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben.

    Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

    Die Reklamation von Getränken wird entweder vom Hersteller auf Qualitätssicherung überprüft, wobei bei Bemängelung von Bieren im Streitfall das akkreditierte „Forschungszentrum für Brau- und Lebensmittelqualität Weihenstephan, Alte Akademie 3, D-85354 Freising, als Schiedsgutachter anzurufen ist und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Qualitätsmängeln für beide Vertragsteile bindend festzustellen hat.

    Jeder weitere Anspruch des Kunden aus mangelhaften Lieferungen wie Schadenersatzansprüche, Auflösung des Vertrages, Haftung für Mangelfolgeschäden, Verdienstentgang, Marketing- oder Gewinnentgang, etc. ist ausdrücklich ausgeschlossen.

    Wir sind nicht verpflichtet, Retourware anzunehmen oder mängelfreie Ware umzutauschen. Dennoch gewährte Retourware und Umtausch mangelfreier Ware begründen keinen Anspruch des Kunden auf zukünftige Rückgabe von Waren oder zukünftigen Umtausch mängelfreier Ware.

    12. Produkthaftung
    Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

    13. Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung Mühlbachstraße 30d, 5201 Seekirchen am Wallersee, Österreich.

    14. Aufrechnung
    Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

    15. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
    Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

    16. Formvorschriften
    Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

    17. Rechtswahl
    Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

    18. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit
    Inländische Schiedsgerichtsbarkeit: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig

    Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ: „Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“